Satzung

der Jugendmusikschule Bad Münder

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 01.03.2010

Geändert in der Vorstandssitzung am 27.01.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen JMS - Musik- und Kunstschule Bad Münder. Er soll so in das Vereinsregister eingetragen werden. Im allgemeinen Schriftverkehr kann auch der Kürzel JMS zusammen mit dem dazugehörigen Logo geführt werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Münder.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll Mitglied im Verband Deutscher Musikschulen und ggfs. weitere einschlägigen Verbänden sein.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Unterhaltung einer Schule zur Förderung der musikalischen, künstlerischen und kulturelle Bildung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Schule zur Förderung der musikalischen, künstlerischen und kulturellen Bildung sowie weiterer Angebote im Bereich der bildenden und darstellenden Kunst. Zu diesen Angeboten können Theater-, Tanz - und Literaturgruppen sowie eine Kunstwerkstatt gehören. Die pädagogische Gestaltung der Schulstruktur richtet sich nach dem "Leitbild der Jugendmusikschule".
  3. Die pädagogischen Ziele der Schule werden neben dem Unterricht auch durch ergänzende Angebote wie etwa Veranstaltungen, Konzerte und Freizeiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Räume der Jugendmusikschule verwirklicht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Münder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen. Bildungsangebote der Schule können auch außerhalb der Mitgliedschaft wahrgenommen werden, sofern eine Kostenregelung getroffen wird. Näheres regelt eine Schul- oder Gebührenordnung.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    a. Austritt,
    b. Ausschluss
    c. Befristung am Ende der Mitgliedschaft auf Zeit.
  5. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Wochen zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden (Austritt). Die Kündigung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über außerterminliche Auflösungen des Mitgliedschaftsverhältnisses entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
  6. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins oder der Schule schädigt oder wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.
  7. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht in Teilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Unterrichtsgebühren

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Umlage/Abführung der Mitgliedsbeiträge kann über eine Schul- oder Schulgebührenordnung geregelt werden. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

 

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    a. die Mitgliederversammlung
    b. der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einzuberufen. Weitere Versammlungen können nach Bedarf oder müssen auf Verlangen von 20 v.H. aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt in vereinsüblicher Form unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimm- und wahlberechtigt. Minderjährige sind durch einen Erziehungsberechtigten zu vertreten. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur von den anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden. Personengemeinschaften und juristischen Personen verfügen über eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die erforderliche Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern erschienen und besteht damit zu Beginn der Zusammenkunft Beschlussunfähigkeit, hat der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung soll nicht vor Ablauf von 10 Tagen stattfinden. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, so muss die Stimmabgabe schriftlich und geheim erfolgen. Gleiches gilt für Wahlen. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zum Ende der Sitzung schriftlich festzuhalten.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    b. Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung
    c. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfer
    d. Entlastung des Vorstandes
    e. Genehmigung des Haushaltsplans
    f.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g. Wahl von Ehrenmitgliedern
    h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Der/Die Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Falls diese/r verhindert ist, wird die Mitgliederversammlung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  7. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung oder Beratung vorgelegt werden, sollen mindestens drei Tage vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Protokolle der Mitgliederversammlung Einsicht zu nehmen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a. der/m Vorsitzenden,
    b. der/m stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. und der/m Schriftführer/in.
    d. Die Stadt Bad Münder hat als förderndes Mitglied zusätzlich Sitz und Stimme im Vorstand.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bis zur Wahl des Ersatzmitgliedes kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied in den Vorstand bestimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer wählen, die die Vorstandsarbeit unterstützen.
  5. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind
    a. die/der Vorsitzende oder
    b. die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schriftführer/in gemeinsam, jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.
    c. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf eine/n geeignete/n Vertreter/in zu übertragen. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann als ehrenamtlicher Geschäftsführer der Schule fungieren. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Beschlussfassung über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. § 33 BGB wird abbedungen. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen einstimmig zu beschließen.
    b. Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes und Feststellung des Stellenplanes für die vom Verein entgeltlich beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr;
    c. Erlass der Schulordnung, der Gebührenordnung und Festsetzung der Vergütungen für die Lehrkräfte.
    d. Vornahme personeller Entscheidungen im Schulbetrieb. Diese erfolgen in Absprache zwischen Vorstand und der Schulleitung. Der Vorstand ist arbeitsrechtlich oberer Dienstvorgesetzter der Beschäftigten und entscheidet insbesondere über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.
  7. Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in - beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen sollte. Der adäquate Ersatz durch elektronische Medien ist möglich, um der Schriftform zu genügen.
  8. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. § 7 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
  9. Der/Die Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine kürzere Ladungs-frist als eine Woche wählen oder eine schriftliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben.

 

§ 8 Schulleitung

  1. Die Schulleitung soll hauptamtlich tätig sein. Sie besteht aus dem Schulleiter oder einer Schulleiterin.
  2. Der Schulleitung obliegt die pädagogische, verwaltungsmäßige und organisatorische Führung der Schule im Rahmen der laufenden Geschäfte, sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorsieht. Sie übt das Hausrecht in den Unterrichtsräumen und der Geschäftsstelle aus, soweit damit nicht andere Personen beauftragt sind.
  3. In der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie den Lehrkräften unbeschadet deren pädagogischer Verantwortung Anweisungen erteilen.
  4. Im Besonderen ist es Aufgabe der Schulleitung,
    a. den Haushaltsvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu erarbeiten;
    b. Teilverantwortlichkeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand zu bestellen,
    c. die nebenamtlichen und hauptamtlichen Lehrkräfte, soweit es sich um Honorarkräfte handelt, im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden an-zustellen und zu entlassen,
    d. das Budget zu verwalten,
    e. mindestens zweimal jährlich eine Lehrerversammlung einzuberufen und zu leiten. Hierzu soll mindestens einmal jährlich der Vorstand hinzu geladen werden.

 

§ 9 Schulfinanzen

Die Verwaltung der Finanzen der Schule im Rahmen des jährlichen Haushalts obliegt der Schulleitung (Geschäfte der laufenden Verwaltung). Sie ist dem/der Vorstandsvorsitzenden jederzeit rechenschaftspflichtig. Das Vereinsvermögen kann getrennt vom Schulbetrieb vom Vorstand geführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 9/10tel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Münder. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 11 Datenschutz

Der Verein gibt sich und veröffentlicht eine Datenschutzerklärung. Den Mitgliedern des Vereins wird die Erklärung zugänglich gemacht und findet auf die Vereinsmitgliedschaft Anwendung.

 

 

Bad Münder, 27.01.2016

gez. Andreas Seidel (1. Vorsitzender)