- Der Vorstand besteht aus
a. der/m Vorsitzenden,
b. der/m stellvertretenden Vorsitzenden,
c. und der/m Schriftführer/in.
d. Die Stadt Bad Münder hat als förderndes Mitglied zusätzlich Sitz und Stimme im Vorstand. - Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bis zur Wahl des Ersatzmitgliedes kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied in den Vorstand bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer wählen, die die Vorstandsarbeit unterstützen.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind
a. die/der Vorsitzende oder
b. die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Schriftführer/in gemeinsam, jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.
c. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf eine/n geeignete/n Vertreter/in zu übertragen. Der Vorsitzende/Die Vorsitzende kann als ehrenamtlicher Geschäftsführer der Schule fungieren. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. - Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Beschlussfassung über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. § 33 BGB wird abbedungen. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen einstimmig zu beschließen.
b. Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes und Feststellung des Stellenplanes für die vom Verein entgeltlich beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr;
c. Erlass der Schulordnung, der Gebührenordnung und Festsetzung der Vergütungen für die Lehrkräfte.
d. Vornahme personeller Entscheidungen im Schulbetrieb. Diese erfolgen in Absprache zwischen Vorstand und der Schulleitung. Der Vorstand ist arbeitsrechtlich oberer Dienstvorgesetzter der Beschäftigten und entscheidet insbesondere über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern. - Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in - beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen sollte. Der adäquate Ersatz durch elektronische Medien ist möglich, um der Schriftform zu genügen.
- Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. § 7 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
- Der/Die Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine kürzere Ladungs-frist als eine Woche wählen oder eine schriftliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben.
- Die Schulleitung soll hauptamtlich tätig sein. Sie besteht aus dem Schulleiter oder einer Schulleiterin.
- Der Schulleitung obliegt die pädagogische, verwaltungsmäßige und organisatorische Führung der Schule im Rahmen der laufenden Geschäfte, sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorsieht. Sie übt das Hausrecht in den Unterrichtsräumen und der Geschäftsstelle aus, soweit damit nicht andere Personen beauftragt sind.
- In der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie den Lehrkräften unbeschadet deren pädagogischer Verantwortung Anweisungen erteilen.
- Im Besonderen ist es Aufgabe der Schulleitung,
a. den Haushaltsvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu erarbeiten;
b. Teilverantwortlichkeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand zu bestellen,
c. die nebenamtlichen und hauptamtlichen Lehrkräfte, soweit es sich um Honorarkräfte handelt, im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden an-zustellen und zu entlassen,
d. das Budget zu verwalten,
e. mindestens zweimal jährlich eine Lehrerversammlung einzuberufen und zu leiten. Hierzu soll mindestens einmal jährlich der Vorstand hinzu geladen werden.
Die Verwaltung der Finanzen der Schule im Rahmen des jährlichen Haushalts obliegt der Schulleitung (Geschäfte der laufenden Verwaltung). Sie ist dem/der Vorstandsvorsitzenden jederzeit rechenschaftspflichtig. Das Vereinsvermögen kann getrennt vom Schulbetrieb vom Vorstand geführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 9/10tel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Münder. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Der Verein gibt sich und veröffentlicht eine Datenschutzerklärung. Den Mitgliedern des Vereins wird die Erklärung zugänglich gemacht und findet auf die Vereinsmitgliedschaft Anwendung.
gez. Andreas Seidel (1. Vorsitzender)