Satzung

der Jugendmusikschule Bad Münder

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.03.2023

Geändert in der Vorstandssitzung am 30.06.2023

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

        1.      Der Verein führt den Namen „Jugendmusikschule Bad Münder“ mit dem Zusatz: e. V. Er soll so in das Vereinsregister eingetragen werden. Im allgemeinen Schriftverkehr kann auch das Kürzel „JMS“ zusammen mit oder ohne das dazugehörige Logo geführt werden.

        2.      Der Verein hat seinen Sitz in Bad Münder.

        3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

        4.      Der Verein soll Mitglied im Verband Deutscher Musikschulen und ggfs. weiteren einschlägigen Verbänden sein.

 

  • § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

        1.      Zweck des Vereins ist die Unterhaltung einer Schule zur Förderung der musikalischen, künstlerischen und kulturellen Bildung einschließlich Laienschauspiel.

        2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Schule zur Förderung der musikalischen, künstlerischen und kulturellen Bildung sowie weiterer Angebote im Bereich der bildenden und darstellenden Kunst. Zu diesen Angeboten können auch Theater-, Tanz- und sonstige Sparten gehören.

        3.      Die pädagogischen Ziele der Schule werden neben dem durch Unterricht sowie ergänzende Angebote, zum Beispiel Konzerte, Aufführungen und sonstige Veranstaltungen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Räume der Jugendmusikschule verwirklicht.

        4.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

        5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

        6.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Münder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • § 3 Mitgliedschaft

        1.      Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

        2.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

        3.      Bildungsangebote der Schule können auch außerhalb der Mitgliedschaft wahrgenommen werden, sofern eine Kostenregelung getroffen wird. Näheres regelt die Schul- oder Gebührenordnung.

        4.      Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sie sind nicht beitragspflichtig.

        5.      Die Mitgliedschaft erlischt durch

                a) Austritt

                b) Ausschluss

                c) Befristung am Ende der Mitgliedschaft auf Zeit.

        6.      Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Wochen zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres gekündigt werden (Austritt). Die Kündigung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über außerterminliche Auflösungen des Mitgliedschaftsverhältnisses entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Beendigung von Vertragsverhältnissen zur Unterrichtsteilnahme entscheidet die Schulleitung oder der zuständige Fachbereich.

        7.      Der Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins oder der Schule schädigt oder wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

        8.      Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht in Teilen.

 

  • § 4 Mitgliedsbeitrag und Unterrichtsgebühren

        1.      Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Erhebung des Mitgliedsbeitrags erfolgt monatlich oder vierteljährig unbar durch Abbuchung oder Banküberweisung und kann in Teilnahmegebühren inkludiert sein. Die Stadt Bad Münder und ggfs. andere Kommunen entrichten statt des Mitgliedsbeitrags einen jährlichen Zuschuss zur Arbeit des Vereins.

        2.      Die Gesamtheit der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist jährlich gesondert von den sonstigen Einnahmen darzustellen.

 

  • § 5 Organe

        Organe des Vereins sind:

                a) die Mitgliederversammlung

                b) der Vereinsvorstand

 

  • § 6 Mitgliederversammlung

        1.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vereinsvorstand einzuberufen. Weitere Versammlungen können nach Bedarf oder müssen auf Verlangen von 20 v.H. aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt in vereinsüblicher Form unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche. Vereinsüblich ist die Versendung elektronischer Nachrichten (Mail), nicht jedoch über Messengerdienste.

        2.      In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimm- und wahlberechtigt. Minderjährige sind durch einen Erziehungsberechtigten zu vertreten. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur von den anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden. Personengemeinschaften und juristischen Personen verfügen über eine Stimme.

        3.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die erforderliche Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern erschienen und besteht damit zu Beginn der Zusammenkunft Beschlussunfähigkeit, hat der Vorstand unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung soll nicht vor Ablauf von zehn Tagen stattfinden. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

        4.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gewertet. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, so muss die Stimmabgabe schriftlich und geheim erfolgen. Gleiches gilt für Wahlen. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zum Ende der Sitzung schriftlich festzuhalten.

        5.      Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

                a) Beschluss von Satzungsänderungen, § 33 BGB wird abbedungen.

                b) Wahl des Vorstands mit Ausnahme der Vertretenden der Stadt Bad Münder (§ 7 1.d) und der Rechnungsprüfer (mindestens ein Prüfender ist erforderlich).

                c) Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung

                d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Berichts des Rechnungsprüfers

                e) Entlastung des Vorstands

                f) Genehmigung des Haushaltsplans

                g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

                h) Wahl von Ehrenmitgliedern

                i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

        6.      Der Vereinsvorstand leitet die Mitgliederversammlung.

        7.      Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung oder Beratung werden, sollen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.

        8.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von einem Vereinsvorstand und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

  • § 7 Vorstand

        1.      Der Vereinsvorstand besteht aus

                a) der/dem Vorsitzenden

                b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

                c) und der/dem Schriftführer/in (sofern gewählt),

                d) Die Stadt Bad Münder hat als förderndes Mitglied zusätzlich Sitz und Stimme im Vorstand.

        2.      Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden sind einzeln zu wählen.

        3.       Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied in den Vorstand bestimmen.

        4.      Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer wählen, die die Vorstandsarbeit unterstützen.

        5.      Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind

                a) die/der Vorsitzende oder

                b) die/der stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich alleinvertretungsberechtigt.

                c) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf eine/n geeignete/n Vertreter/in, z.B. der Musikschulleitung, zu übertragen.

        6.      Im Abwesenheitsfall der Musikschulleitung können Mitglieder des Vorstands als ehrenamtlicher Geschäftsführer der Schule fungieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

        7.      Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

                a) Beschlussfassung über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere die über die Zuständigkeit der Musikschulleitung hinausgehen. Außerdem unterstützt er die Musikschulleitung nach Möglichkeit im täglichen Geschäft im Rahmen seiner Möglichkeiten.

                b) Feststellung eines Haushaltsplanes und eines Stellenplans für die vom Verein beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr;

                c) Erlass der Schulordnung, der Gebührenordnung und Festsetzung der Vergütungen für die Lehrkräfte.

                d) Der Vorstand ist arbeitsrechtlich oberer Dienstvorgesetzter der Beschäftigten und entscheidet insbesondere über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern einschließlich der Musikschulleitung.

        8.      Der/Die Vorsitzende – im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in – beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, die den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen sollte. In eiligen Angelegenheiten ist eine kürzere Ladungsfrist oder eine schriftliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern möglich. Der adäquate Ersatz durch elektronische Medien ist möglich, um der Schriftform zu genügen. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

        9.      Neben dem Vorstand wird als besonderer Vertreter/als besondere Vertreterin die jeweilige hauptamtliche Schulleitung gemäß § 30 BGB bestellt. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die mit dem zugewiesenen Geschäftskreis des Betriebs der Musikschule gewöhnlich im Zusammenhang stehen, insbesondere der Bankverkehr, die Beschaffungen bis 3.000, -- Euro sowie der Abschluss von Dienstleistungs- und Mietverträgen.

 

  • § 8 Schulleitung

        1.      Die Schulleitung soll hauptamtlich tätig sein. Sie führt die Bezeichnung „Musikschulleiter/in“.

        2.      Der Schulleitung obliegt die pädagogische, künstlerische, verwaltungsmäßige und organisatorische Führung der Schule im Rahmen der laufenden Geschäfte, sofern die Geschäftsordnung nicht etwas anderes vorsieht. Sie übt das Hausrecht in allen Räumlichkeiten aus, soweit damit nicht andere Personen beauftragt sind. In der Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie den Lehrkräften unbeschadet deren eigener pädagogischer Verantwortung Anweisungen erteilen. Für Beschäftigte ist die Schulleitung Dienstvorgesetzter.

        3.      Im Besonderen ist es Aufgabe der Schulleitung,

                a) an Vorstands- und Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

                b) den Haushaltsvoranschlag, die Jahresrechnung (GuV) und den Jahresbericht zu erarbeiten;

                c) Teilverantwortlichkeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand zu bestellen, zum Beispiel durch Einrichtung von Fachbereichen,

                d) Lehrkräfte, soweit es sich um Honorarkräfte handelt, im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand zu beauftragen,

                e) die im Sinne von § 30 BGB übertragenen Rechtsgeschäfte des zugewiesenen Geschäftskreises abzuwickeln und das Budget zu verwalten,

                f) nach Bedarf Lehrerversammlungen einzuberufen. Hierzu soll mindestens einmal jährlich der Vorstand hinzu geladen werden.

 

  • § 9 Schulfinanzen

        Die Verwaltung der Finanzen der Schule im Rahmen des jährlichen Haushalts obliegt der Schulleitung. Sie ist dem Vereinsvorstand jederzeit rechenschaftspflichtig. Das Vereinsvermögen muss getrennt vom Schulbetrieb geführt werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Mitgliedsbeiträge (§ 4 der Satzung) entscheidet der Vereinsvorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

  • § 10 Auflösung des Vereins

        1.      Die Auflösung des Vereins kann in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 6 der Satzung.

        2.      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

        3.      Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Münder.

        4.      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

  • § 11 Datenschutz und Internet

Der Verein gibt sich und veröffentlicht eine Datenschutzerklärung. Den Mitgliedern des Vereins wird die Erklärung zugänglich gemacht und findet auf die Vereinsmitgliedschaft Anwendung.

Die Nutzung elektronischer Medien durch die Musikschule schließt digitalen Unterricht ein. Die jeweilig Nutzenden können den Verein für Datenmissbrauch oder technische Fehler nicht haftbar machen. Die Nutzung digitaler Angebote der Musikschule erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzenden sind entsprechend zu belehren.