Die Grundfächer:
elementare Musikerziehung der Grundstufe bzw. der Grundkurs für SchülerInnen des 1. und 2. Schuljahres
Die Hauptfächer:
Einzelunterricht
mit einem/einer Schüler/in, i. d. R.wöchentlich
1 Unterrichtsstunde (30 oder 45 Min.)
mit zwei Schülern/Schülerinnen, i. d. R. wöchentlich
1 Unterrichtsstunde (30 oder 45 Min.)
in Gruppen bis 5 Personen, i. d. R. wöchentlich
1 Unterrichtsstunde (30 oder 45 Min)
Kombinationen der Unterrichtsformen sind möglich.
Zu den Hauptfächern zählen insbesondere die Musikfächer, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen. Bei den
Zupfinstrumenten: Gitarre, E-Gitarre, Harfe u. a.
Tasteninstrumenten: Klavier, Orgel, Keyboard u. a.
Streichinstrumenten: Violine, Viola, Violoncello u. a.
Holzblasinstrumenten: Blockflöte, Querflöte, Klarinette u. a.
Blechblasinstrumenten: Trompete, Posaune, Horn u. a.
sowie die Schlaginstrumente und die Vokalfächer: Gesang und Stimmbildung.
Die Musikschule bietet in Abhängigkeit vom Bedarf Ergänzungsfächer an. Hierzu zählt auch die Orchester- und Ensemble-Arbeit. Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach (§ 2 letzter Absatz) nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses der Schülerin/des Schülers die Schulleitung zusammen mit dem Fachlehrer vor. Von der Verpflichtung zum Besuch des Ergänzungsfachs kann die Schülerin/der Schüler im Ausnahmefall befreit werden. Anträge sind' begründet an die Schulleitung zu richten.
§ 9 Koordination des Schulbetriebs
Der Vorstand des Trägervereins regelt die Organisation des Schulbetriebs. Er entscheidet in allen Fällen, in denen andere Zuständigkeiten nicht gegeben sind. Die Lehrerschaft ist an der Entwicklung des Schulbetriebs angemessen zu beteiligen. Zur musikpädagogischen Koordination wird eine Fachkraft eingesetzt. Es finden nach Bedarf Gesamtkonferenzen statt.
§ 10 Ausfall von Unterricht
Nimmt ein/e Schüler/in aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, an einem Unterricht nicht teil, bleibt es bei der Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühr. Ist ein/e Schüler/in länger als 2 Wochen verhindert, kann in begründeten Einzelfällen (ärztliches Attest) eine gebührenfreie Beurlaubung bis zu 2 Monaten gewährt werden, wenn die Schulleitung rechtzeitig benachrichtigt wird. Die Unterrichtsgebühr für die Dauer der Beurlaubung wird fällig, wenn im Anschlussdaran die Schülerin bzw. den Schüler abgemeldet wird. Unterrichtsausfall aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, soll nachgeholt werden. Fällt der Unterricht mehr als zweimal hintereinander aus, können die Zahlungspflichtigen Anspruch darauf erheben, dass die Gebühren für die darüber hinaus ausfallenden Stunden zurück erstattet werden. Um über kurzfristige Terminänderungen informieren zu können, sind die Schüler/innen gehalten, bei der Anmeldung die Telefonnummer anzugeben, unter der sie bzw. die Erziehungsberechtigten regelmäßig zu erreichen sind.
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden. Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. Eine Haftung für persönliche Sachen der Schülerinnen und Schüler wird nicht übernommen. Bei Unfällen leistet die Musikschule nur im Rahmen und im Umfang der zugunsten der Teilnehmer abgeschlossenen Versicherung Ersatz.
Diese Schulordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft, die bisherige Schulordnung wird gleichzeitig aufgehoben.