Schulordnung

der Jugendmusikschule Bad Münder

§ 1 Auftrag und Ziel

Aufgabe der Jugendmusikschule ist es, elementare Musikausbildung anzubieten, Nachwuchs für das Laien- und Liebhabermusizieren heranzubilden, individuell zu fördern und zu gemeinschaftlichem musizieren anzuleiten sowie nach Bedarf eine vorberufliche Fachausbildung anzubieten. Das Angebot richtet sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Freude an der Musik gleichermaßen.

 

§ 2 Unterrichtsaufbau

Die Ausbildung gliedert sich in Anlehnung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. in verschiedene Stufen:

Grundstufe, also Elementare Musikerziehung in einem Musikgarten (mit einem Elternteil für Kinder ab 1 1/2 Jahren und ab 3 Jahren), Musikalische Früherziehung (für 4-jährige Kinder), Grundkurs (für 6- bis 8-jährige Kinder).

Unterstufe (keine Altersbeschränkung) Hier beginnt der Gruppen- oder Einzelunterricht in einem Hauptfach, sofern der Beginn bei einzelnen Instrumenten nicht schon in der Grundstufe liegt.

Mittelstufe

In der Mittelstufe erhalten die Schülerinnen und Schüler Einzel- oder Gruppenunterricht.

Oberstufe

Im Einzelunterricht können Schülerinnen und Schüler bis zur Aufnahmeprüfung an einer Musikhochschule geführt werden.

Neben der Stufenausbildung können Kurse, Arbeitsgemeinschaften, Vor- und Hauptorchester und andere Formen der musischen Betätigung eingerichtet werden. Es handelt sich dann um Ergänzungsfächer. Darüber hinaus sind jederzeit besondere Lehr- und Lernangebote möglich. Veranstaltungen der Schule gehören zum pädagogischen Auftrag und sind einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung Bestandteil des Unterrichts.

 

§ 3 Teilnahme am Unterricht

Mit dem Unterricht kann grundsätzlich zum 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn die schulischen und sonstigen Voraussetzungen (auch: Mitgliedschaft im Trägerverein) hierfür gegeben sind. An- und Abmeldungen (Kündigung) erfolgen schriftlich. Die Anmeldung zum Unterricht in der Grundstufe verpflichtet zum Schulbesuch bis Schuljahresende. Ansonsten sind Abmeldungen mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Schulhalbjahres möglich. Über Ausnahmen von den Abmeldungsfristen entscheidet die Musikschulleitung im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen (z. B. Musikgarten) . Die Mitgliedschaft im Trägerverein kann bestehen bleiben. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli eines jeden Kalenderjahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.

 

§ 4 Unterrichtserteilung

Im Instrumentalunterricht haben die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich die Wahl zwischen einer vollen (45 Minuten) und einer 2/3tel (30 Minuten) Stunde. Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet, an den Ergänzungsfächern und Veranstaltungen sollen sie teilnehmen. Über die Einteilung in Gruppen- oder Einzelunterricht entscheidet, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem entsprechenden Fachlehrer, die Schulleitung. Scheidet ein/e Schüler/in aus einer Gruppe aus, können sich die Gebühren ändern.

 

§ 5 Schulische Leistungen

Die Leistungsanforderungen an die Schülerinnen und Schüler richten sich nach den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen. In der Unter-, Mittel- und Oberstufe können Klassenvorspiele stattfinden. Die Schüler sind gehalten, daran teilzunehmen. Die Aufnahme in die weiter führenden Ausbildungsstufen ist nur möglich, wenn die Vorbildung der entsprechenden Stufe entspricht. Über Sonderregelungen entscheidet die Leitung der Musikschule.

 

§ 6 Instrumente / Ausleihe

Jede Schülerin und jeder Schüler sollte zu Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Ausnahmsweise können Instrumente im Rahmen der Bestände der Musikschule an die Schüler gebührenpflichtig ausgeliehen werden. Angemessene Gebühren werden im Rahmen der Gebührenordnung festgesetzt. Die Leihzeit beträgt maximal 1 Jahr, kann aber auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten der Entleiher bzw. der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Teilnehmer bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur Fachgeschäfte oder Fachwerkstätten beauftragt werden. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang zu haften. Instrumente und Zubehör dürfen an Dritte nicht weiter gegeben werden. Ein Ausleih-Vertrag regelt Einzelheiten.

§ 8 Unterrichtsangebote

Die Grundfächer:

elementare Musikerziehung der Grundstufe bzw. der Grundkurs für SchülerInnen des 1. und 2. Schuljahres

 

Die Hauptfächer:

Einzelunterricht

mit einem/einer Schüler/in, i. d. R.wöchentlich

1 Unterrichtsstunde (30 oder 45 Min.)

Partnerunterricht

mit zwei Schülern/Schülerinnen, i. d. R. wöchentlich

1 Unterrichtsstunde (30 oder 45 Min.)

Gruppenunterricht

in Gruppen bis 5 Personen, i. d. R. wöchentlich

1 Unterrichtsstunde (30 oder 45 Min)

Kombinationen der Unterrichtsformen sind möglich.

Zu den Hauptfächern zählen insbesondere die Musikfächer, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen. Bei den

Zupfinstrumenten: Gitarre, E-Gitarre, Harfe u. a.

Tasteninstrumenten: Klavier, Orgel, Keyboard u. a.

Streichinstrumenten: Violine, Viola, Violoncello u. a.

Holzblasinstrumenten: Blockflöte, Querflöte, Klarinette u. a.

Blechblasinstrumenten: Trompete, Posaune, Horn u. a.

sowie die Schlaginstrumente und die Vokalfächer: Gesang und Stimmbildung.

Die Musikschule bietet in Abhängigkeit vom Bedarf Ergänzungsfächer an. Hierzu zählt auch die Orchester- und Ensemble-Arbeit. Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach (§ 2 letzter Absatz) nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des Interesses der Schülerin/des Schülers die Schulleitung zusammen mit dem Fachlehrer vor. Von der Verpflichtung zum Besuch des Ergänzungsfachs kann die Schülerin/der Schüler im Ausnahmefall befreit werden. Anträge sind' begründet an die Schulleitung zu richten.

§ 9 Koordination des Schulbetriebs

Der Vorstand des Trägervereins regelt die Organisation des Schulbetriebs. Er entscheidet in allen Fällen, in denen andere Zuständigkeiten nicht gegeben sind. Die Lehrerschaft ist an der Entwicklung des Schulbetriebs angemessen zu beteiligen. Zur musikpädagogischen Koordination wird eine Fachkraft eingesetzt. Es finden nach Bedarf Gesamtkonferenzen statt.

§ 10 Ausfall von Unterricht

Nimmt ein/e Schüler/in aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, an einem Unterricht nicht teil, bleibt es bei der Verpflichtung zur Zahlung der Unterrichtsgebühr. Ist ein/e Schüler/in länger als 2 Wochen verhindert, kann in begründeten Einzelfällen (ärztliches Attest) eine gebührenfreie Beurlaubung bis zu 2 Monaten gewährt werden, wenn die Schulleitung rechtzeitig benachrichtigt wird. Die Unterrichtsgebühr für die Dauer der Beurlaubung wird fällig, wenn im Anschlussdaran die Schülerin bzw. den Schüler abgemeldet wird. Unterrichtsausfall aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, soll nachgeholt werden. Fällt der Unterricht mehr als zweimal hintereinander aus, können die Zahlungspflichtigen Anspruch darauf erheben, dass die Gebühren für die darüber hinaus ausfallenden Stunden zurück erstattet werden. Um über kurzfristige Terminänderungen informieren zu können, sind die Schüler/innen gehalten, bei der Anmeldung die Telefonnummer anzugeben, unter der sie bzw. die Erziehungsberechtigten regelmäßig zu erreichen sind.

§ 11 Schlussbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden. Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. Eine Haftung für persönliche Sachen der Schülerinnen und Schüler wird nicht übernommen. Bei Unfällen leistet die Musikschule nur im Rahmen und im Umfang der zugunsten der Teilnehmer abgeschlossenen Versicherung Ersatz.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft, die bisherige Schulordnung wird gleichzeitig aufgehoben.